Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

b) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd;

c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

d) die Instandsetzung der bestehenden Teich- und Bewässerungsanlagen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.