(1) Die Orchideenwiese in Freundorf in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 4563/2, KG. Klaffer.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 128/1994
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:
(1) Die Orchideenwiese in Freundorf in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 4563/2, KG. Klaffer.
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
b) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd;
c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
d) die Instandsetzung der bestehenden Teich- und Bewässerungsanlagen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.