Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie von Baumgruppen auf einer maximalen Fläche von 100 m², wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

2. die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham;

3. das Befahren des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham, im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung;

4. die Nutzung des Moores als Heilvorkommen im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes auf einer jeweils offenen Fläche von höchstens 2 ha;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen sowie die Fallenjagd;

6. die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen ausgenommen Futterstellen;

7. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder durch von diesen beauftragte Personen;

8. das Betreten und die Instandhaltung der bestehenden Wege;

9. das Befahren der Wege im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Nutzung des Moores als Heilvorkommen;

10. die Einzäunung der jeweils aktuellen Torfabbaustelle für die Dauer des Abbaus;

11. die Rückführung von zu Heilzwecken gebrauchtem Torf auf das Grundstück Nr. 42/5, KG. Bergham, ohne den Zusatz belastender Stoffe.