Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer sowie durch von ihnen Beauftragte;

b) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd, frühestens ab 31. August jeden Jahres;

c) das Betreten und Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

d) das Betreten des linksufrig der Fuschler-Ache befindlichen Weges durch Fischereiberechtigte in der Zeit zwischen 1. April und 30. Juni sowie zwischen 15. August und 2. November jeden Jahres;

e) die Instandsetzung der auf Grundstück Nr. 1995, KG. St. Lorenz, bestehenden Badehütte im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

f) die Instandhaltung der Entwässerungsgräben auf dem Grundstück Nr. 1972/3, KG. St. Lorenz, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

g) das Zufahren mit Ruder- und Segelbooten zu den Grundstücken Nr. 295/13 und 295/14, beide KG. Mondsee, durch die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke;

h) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2005)