Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2012 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 41/2012)