Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten des bestehenden Weges entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 571/7, KG. Oberalberting;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

c) das Betreten durch die Eigentümer, für wissenschaftliche Zwecke und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Nachsuche;

d) die Rodung von Fichten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.