Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 91/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

(1) Das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 571/5, 571/6 und 571/7, alle KG. Oberalberting.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten des bestehenden Weges entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 571/7, KG. Oberalberting;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

c) das Betreten durch die Eigentümer, für wissenschaftliche Zwecke und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Nachsuche;

d) die Rodung von Fichten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.