(1) Das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 571/5, 571/6 und 571/7, alle KG. Oberalberting.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 91/1992
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:
(1) Das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 571/5, 571/6 und 571/7, alle KG. Oberalberting.
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten des bestehenden Weges entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 571/7, KG. Oberalberting;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
c) das Betreten durch die Eigentümer, für wissenschaftliche Zwecke und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Nachsuche;
d) die Rodung von Fichten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.