Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie von diesen beauftragte Personen;

2. die Mahd der Röhricht- und Wiesenflächen ab dem 1. August eines jeden Jahres;

3. das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf jagdbare Entenarten.