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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 85/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

(1) Das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie von diesen beauftragte Personen;

2. die Mahd der Röhricht- und Wiesenflächen ab dem 1. August eines jeden Jahres;

3. das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf jagdbare Entenarten.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

abrufbar.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 113/2009, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.