Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in allen Zonen:

a) Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

b) das Betreten;

c) das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in allen Fließgewässern;

f) Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;

g) die uneingeschränkte Nutzung von Fichte, Lärche und sonstigen nicht standorttypischen Gehölzarten;

h) Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Bäume im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. zusätzlich in Zone 1:

die plenterartige Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. zusätzlich in Zone 2:

die plenterartige Nutzung, wobei die Nutzung von standorttypischen Laubgehölzen über 80 cm Brusthöhendurchmesser nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen darf.