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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 34/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

(1) Die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1: 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in allen Zonen:

a) Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

b) das Betreten;

c) das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in allen Fließgewässern;

f) Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;

g) die uneingeschränkte Nutzung von Fichte, Lärche und sonstigen nicht standorttypischen Gehölzarten;

h) Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Bäume im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. zusätzlich in Zone 1:

die plenterartige Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. zusätzlich in Zone 2:

die plenterartige Nutzung, wobei die Nutzung von standorttypischen Laubgehölzen über 80 cm Brusthöhendurchmesser nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen darf.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.