Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

b) das Betreten;

c) die forstliche Nutzung der vorhandenen Fichtenbestände, die einzelstammweise Nutzung der Laubgehölze, sowie die flächige Nutzung der Laubholzbestände bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2 in Abständen von jeweils mindestens 5 Jahren. Die flächige Nutzung ist der Naturschutzbehörde mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen;

d) die Ergänzung von Fehlstellen in der Naturverjüngung in Absprache mit der Naturschutzbehörde;

e) das Aufstellen von Wildschutzzäunen zum Schutz der Naturverjüngung.