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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 53/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1995 (O.ö. NSchG. 1982), wird verordnet:

(1) Der Hangwald Puckinger-Leiten in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 445/1, KG. Pucking.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

b) das Betreten;

c) die forstliche Nutzung der vorhandenen Fichtenbestände, die einzelstammweise Nutzung der Laubgehölze, sowie die flächige Nutzung der Laubholzbestände bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2 in Abständen von jeweils mindestens 5 Jahren. Die flächige Nutzung ist der Naturschutzbehörde mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen;

d) die Ergänzung von Fehlstellen in der Naturverjüngung in Absprache mit der Naturschutzbehörde;

e) das Aufstellen von Wildschutzzäunen zum Schutz der Naturverjüngung.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.