(1) Der Hangwald Puckinger-Leiten in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 445/1, KG. Pucking.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 53/1995
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1995 (O.ö. NSchG. 1982), wird verordnet:
(1) Der Hangwald Puckinger-Leiten in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 445/1, KG. Pucking.
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
b) das Betreten;
c) die forstliche Nutzung der vorhandenen Fichtenbestände, die einzelstammweise Nutzung der Laubgehölze, sowie die flächige Nutzung der Laubholzbestände bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2 in Abständen von jeweils mindestens 5 Jahren. Die flächige Nutzung ist der Naturschutzbehörde mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d) die Ergänzung von Fehlstellen in der Naturverjüngung in Absprache mit der Naturschutzbehörde;
e) das Aufstellen von Wildschutzzäunen zum Schutz der Naturverjüngung.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.