Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte und durch Organe von Behörden, soweit dies zur Dienstausübung erforderlich ist;

c) das Begehen des Rundweges;

d) die Entnahme von Moorwasser und Moorerde durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte für Zwecke der Verwendung als Kurmittel;

e) die Nutzung der mit Laubhölzern bestockten Flächen in Form der Einzelstammentnahme;

f) die zur Erhaltung der bestehenden Moorteiche notwendigen Pflegemaßnahmen;

g) das Befahren zum Zweck der Durchführung der nach lit. d bis f gestatteten Nutzungen bzw. Pflegemaßnahmen.