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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 35/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

Das Gmöser Moor, Grundstück Nr. 1152, KG. Laakirchen, im Gebiet der Marktgemeinde Laakirchen, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte und durch Organe von Behörden, soweit dies zur Dienstausübung erforderlich ist;

c) das Begehen des Rundweges;

d) die Entnahme von Moorwasser und Moorerde durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte für Zwecke der Verwendung als Kurmittel;

e) die Nutzung der mit Laubhölzern bestockten Flächen in Form der Einzelstammentnahme;

f) die zur Erhaltung der bestehenden Moorteiche notwendigen Pflegemaßnahmen;

g) das Befahren zum Zweck der Durchführung der nach lit. d bis f gestatteten Nutzungen bzw. Pflegemaßnahmen.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.