Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, östlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen, in Form einer einmaligen Mahd nach dem 15. August jeden Jahres;

b) die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung der in genannten Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, und des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, westlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen;

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

e) die Freihaltung der aus der Anlage ersichtlichen offenen Wasserfläche von Pflanzenbewuchs;

f) das Befahren im Rahmen der gestatteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

g) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der bestehenden Hütten und Stege erforderlich sind;

h) die Ausübung des Eissportes;

i) das Betreten des Gebietes und das Baden außerhalb der Seerosenbestände.