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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 18/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

(1) Der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung im Gemeindegebiet Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke 807 und 812/1, KG. Roßleithen, jene Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, welche westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes 806/1, KG. Roßleithen, und dem Vermessungspunkt Nr. 2 sowie zwischen den Vermessungspunkten Nr. 2 und Nr. 1 gelegen sind und jene Teile der Grundstücke 800 und 816, je KG. Roßleithen, die westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen den Vermessungspunkten Nr. 3 und Nr. 4, Nr. 4 und Nr. 5 sowie dem Vermessungspunkt Nr. 5 und dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 807, KG. Roßleithen, gelegen sind. In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 sowie das Verzeichnis der Koordinaten der Vermessungspunkte, System Gauß-Krüger M31, dargestellt.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, östlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen, in Form einer einmaligen Mahd nach dem 15. August jeden Jahres;

b) die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung der in genannten Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, und des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, westlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen;

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

e) die Freihaltung der aus der Anlage ersichtlichen offenen Wasserfläche von Pflanzenbewuchs;

f) das Befahren im Rahmen der gestatteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

g) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der bestehenden Hütten und Stege erforderlich sind;

h) die Ausübung des Eissportes;

i) das Betreten des Gebietes und das Baden außerhalb der Seerosenbestände.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage zu

Plan des Naturschutzgebietes Glöckl-Teich

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  18/1988)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.