Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die jährliche einmalige Bejagung von Niederwild sowie die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

b) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

d) das Benutzen für Zwecke der Naturbeobachtung durch die Oberösterreichische Naturschutzjugend im westlichen Bereich des Moores bis zur gedachten Verbindung zwischen dem nordöstlichsten Punkt der Parzelle 790/1 und dem nordwestlichsten Punkt der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg;

e) die Errichtung eines 5 m x 5 m umfassenden Beobachtungsstandes sowie die Errichtung eines Teiches unmittelbar westlich der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.