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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 56/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982), wird verordnet:

(1) Das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A., politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1206/1 und 1206/2, KG. Litzlberg.

Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die jährliche einmalige Bejagung von Niederwild sowie die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

b) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

d) das Benutzen für Zwecke der Naturbeobachtung durch die Oberösterreichische Naturschutzjugend im westlichen Bereich des Moores bis zur gedachten Verbindung zwischen dem nordöstlichsten Punkt der Parzelle 790/1 und dem nordwestlichsten Punkt der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg;

e) die Errichtung eines 5 m x 5 m umfassenden Beobachtungsstandes sowie die Errichtung eines Teiches unmittelbar westlich der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.