(1) Das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A., politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1206/1 und 1206/2, KG. Litzlberg.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 56/1993
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982), wird verordnet:
(1) Das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A., politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1206/1 und 1206/2, KG. Litzlberg.
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die jährliche einmalige Bejagung von Niederwild sowie die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
b) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
d) das Benutzen für Zwecke der Naturbeobachtung durch die Oberösterreichische Naturschutzjugend im westlichen Bereich des Moores bis zur gedachten Verbindung zwischen dem nordöstlichsten Punkt der Parzelle 790/1 und dem nordwestlichsten Punkt der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg;
e) die Errichtung eines 5 m x 5 m umfassenden Beobachtungsstandes sowie die Errichtung eines Teiches unmittelbar westlich der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.