Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die Mahd nach dem 15. September jedes Jahres; Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) das Begehen des im Süden des Gebietes verlaufenden Weges;

d) das Begehen des Gebietes durch den Eigentümer bzw. dessen Beauftragte;

e) das in Dienstausübung erforderliche Betreten durch Organe von Behörden.