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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 100/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

(1) Die Feuchtwiese „Spießmoja (Spießmoller)“ im Gemeindegebiet St. Johann am Walde, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2260/10, Nr. 2269/2 und Nr. 2269/3, alle KG. St. Johann am Walde.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die Mahd nach dem 15. September jedes Jahres; Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) das Begehen des im Süden des Gebietes verlaufenden Weges;

d) das Begehen des Gebietes durch den Eigentümer bzw. dessen Beauftragte;

e) das in Dienstausübung erforderliche Betreten durch Organe von Behörden.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.