Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) das Betreten durch den Eigentümer und durch von ihm beauftragte Personen;
c) das in Dienstausübung erforderliche Betreten durch Organe von Behörden.
