Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) das Betreten durch den Eigentümer und durch von ihm beauftragte Personen;

c) das in Dienstausübung erforderliche Betreten durch Organe von Behörden.