Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten;
2. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde;
3. das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
