Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten;

2. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde;

3. das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.