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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 65/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

(1) Der „Aufhamer Uferwald“ in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 745/2, 750/2, 772/2, 773, 776/2 und 778/2, alle KG. Attersee.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten;

2. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde;

3. das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.