Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. Das Befahren der Grundflächen mit Fahrzeugen, ausgenommen durch die Verfügungsberechtigten und durch von diesen Beauftragten im Rahmen der land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Nutzung sowie ausgenommen das Befahren der Zufahrten durch die jeweils Fahrtberechtigten;

2. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung von Tourismus- und Freizeitanlagen;

3. die Drainagierung von Grundflächen unabhängig vom Flächenausmaß;

4. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, Zufahrtsstraßen etc;

5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

7. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt;

8. das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit entsprechend einer bestehenden Schurfberechtigung.