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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 78/2000

Änderung

LGBl.Nr. 58/2019 (Anm: Aufhebung, soweit die Verordnung das Naturschutzgebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ betrifft)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 und 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:

(1) Das Gebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des . (Anm: LGBl. Nr. 58/2019)

(2) In der Anlage im Maßstab 1 : 5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 58/2019)

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. Das Befahren der Grundflächen mit Fahrzeugen, ausgenommen durch die Verfügungsberechtigten und durch von diesen Beauftragten im Rahmen der land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Nutzung sowie ausgenommen das Befahren der Zufahrten durch die jeweils Fahrtberechtigten;

2. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung von Tourismus- und Freizeitanlagen;

3. die Drainagierung von Grundflächen unabhängig vom Flächenausmaß;

4. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, Zufahrtsstraßen etc;

5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

7. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt;

8. das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit entsprechend einer bestehenden Schurfberechtigung.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 58/2019)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 auf der Fläche des Naturschutzgebietes und des Landschaftsschutzgebietes ”Warscheneck-Süd - Wurzeralm” außer Kraft.

(3) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Spital am Pyhrn, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.