Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung und der Betrieb jeglicher Art von Tourismus- und Freizeitanlagen;

2. die Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften sowie von Schipisten; ferner die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee sowie die Errichtung und Änderung von Beschneiungsanlagen;

3. die Drainagierung von Grundflächen unabhängig vom Flächenausmaß;

4. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, Zufahrtsstraßen, etc.;

5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

7. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt.