Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhabens hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die über die einzelstammweise Nutzung hinausgehende forstliche Nutzung der Laubholzarten;

2. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten- und Kiefernbestände in Form von Kahlhieben über ein Ausmaß von 500 m2;

3. die Rodung der Waldflächen;

4. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen sowie die Aufforstung der Grünlandbereiche;

5. die Umwandlung von Wiesen in Äcker;

6. die Düngung, die Aufforstung oder die anderweitige Verwendung als die einer Mahd nach dem 15. Juli der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Bereiche;

7. die Verwendung von Flächen als Wildgehege mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandenen Einrichtungen;

8. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;

9. die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen;

10. die Verwendung einer Grundfläche zum Lagern von biogenen Abfällen unabhängig vom Flächenausmaß;

11. die Errichtung von geogenen Entnahmestellen unabhängig vom Flächenausmaß;

12. die fischereiliche Nutzung der bestehenden Gewässer;

13. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;

14. die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.