Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107, wird dahingehend geändert, daß die gemäß in Verbindung mit der Anlage zu von dieser Verordnung erfaßte Feldaist und die Bäche, die in die Feldaist münden, dort insoweit als nicht angeführt gelten, als sie gemäß im Landschaftsschutzgebiet liegen.
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