Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) die Errichtung oder Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bis 30.000 Volt;

b) die Errichtung oder Änderung von oberirdischen Fernmeldeleitungsanlagen;

c) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt bis zu 25 cm;

d) die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft;

e) Regulierungsmaßnahmen sowie die Errichtung von Einbauten in das Flußbett, wie insbesondere Stege und Ufermauern;

f) die Ausübung des Reitsportes;

g) das Befahren mit Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

h) die Ausübung des Schießsportes.