Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im genannte Anlage 2 wird gemäß des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart; sie ist wärend der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Schwand im Innkreis, Überackern, Gilgenberg, Hochburg-Ach, Geretsberg und Tarsdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
