Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme und der Nutzung der Fichtenreinbestände;

b) die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für Erholungs- oder Freizeitzwecke vorgesehen sind, soweit diese geeignet ist, eine maßgebliche Veränderung des Naturhaushaltes oder der Eigenart des geschützten Landschaftsteiles zu bewirken;

c) die Neuanlage von Forststraßen und von Wegen;

d) die Neuanlage und die Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;

e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.