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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 13/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

Das Grundstück Nr. 568, KG. Haslach, im "Welset Pühret" im Gebiet der Marktgemeinde Haslach an der Mühl, politischer Bezirk Rohrbach, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme und der Nutzung der Fichtenreinbestände;

b) die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für Erholungs- oder Freizeitzwecke vorgesehen sind, soweit diese geeignet ist, eine maßgebliche Veränderung des Naturhaushaltes oder der Eigenart des geschützten Landschaftsteiles zu bewirken;

c) die Neuanlage von Forststraßen und von Wegen;

d) die Neuanlage und die Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;

e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.