Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 1000 m2;

b) das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen durch den Grundeigentümer und von ihm ermächtigte Personen;

c) die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;

d) die Errichtung und die Änderung von Wegen sowie Anlagen, die Erholungs- und Freizeitzwecken dienen;

e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.