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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 35/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

Das Grundstück Nr. 211, KG. Schlüßlberg, im Gebiet der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 1000 m2;

b) das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen durch den Grundeigentümer und von ihm ermächtigte Personen;

c) die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;

d) die Errichtung und die Änderung von Wegen sowie Anlagen, die Erholungs- und Freizeitzwecken dienen;

e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.