Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen, die keinem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden und keine Habitate von Arten der Tabelle 2 darstellen;
2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 - Magere Flachland-Mähwiesen“;
3. die einmalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen der Lebensraumtypen „6410 - Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden“, „7230 - Kalkreiche Niedermoore“ sowie auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1065 - Goldener Scheckenfalter“, „1059 - Heller Ameisenbläuling“ und „1061 - Dunkler Ameisenbläuling“ darstellen;
4. auf allen Flächen der Waldlebensräume der Tabelle 1:
4.1. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung;
4.2. die Anlage von Rückegassen;
4.3. die Dickungspflege und Durchforstung unabhängig vom Zeitpunkt;
4.4. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
4.5. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
4.6. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha;
4.7. die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
5. die forstliche Nutzung in Form von Kahlhieben bis 2 ha auf Flächen des Lebensraumtyps „9130 - Waldmeister-Buchenwald“;
6. die Nutzung von Uferbegleitgehölzen;
7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen der Besatz mit nicht autochthonen Arten sowie die Watfischerei in Gewässern mit Vorkommen der Art „1032 - Gemeine Flussmuschel“;
hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer aus zulässig;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Anlage von Wildäckern und -fütterungen auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1 und auf Flächen, die Lebensräume der Arten der Tabelle 2 darstellen sowie
- die Durchführung von Treibjagden in den Lebensräumen „7110 - Lebende Hochmoore“, „7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore“, „7150 - Torfmoor-Schlenken“, „7210 - Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscum und Arten des Caricion davallianae“;
9. die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken und Anlagen im erforderlichen Umfang.
(3) Die Bestimmungen für die im genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
