Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind:

1. Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 33/2013 - nur in Bezug auf den Heratingersee,

2. Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr.12/1987,

3. Verordnung, mit der das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1992,

4. Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001,

5. Verordnung, mit welcher das „Nordmoor am Grabensee“ in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 112/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2008,

6. Verordnung, mit der das „Feuchtgebiet Teichstätt“ in der Gemeinde Lengau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2004,

7. Verordnung, mit der das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 25/2005,

8. Verordnung, mit der der „Imsee“ in der Gemeinde Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/2007,

9. Verordnung, mit der das „Nordmoor am Mattsee“ in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 45/2009,

10. Verordnung, mit der Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 8/2019.

(Anm: LGBl. Nr. 9/2019)