Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung

(1) Das Gebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3123000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 () Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ ().

(2) Das im Abs. 1 bezeichnete Gebiet wird als „Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ bezeichnet.