Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß .

(2) In der Zone A führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. das Betreten und Befahren des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Betreten bestehender Wanderwege;

3. die Erhaltung, Sanierung, Wiederherstellung, Markierung und Freihaltung von rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;

4. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen;

7. die Nutzung der bestehenden Quellfassungen.

(3) In der Zone B führen die im der Verordnung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des .

(4) In der Zone C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. das Betreten des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Betreten bestehender Wanderwege;

3. die Erhaltung, Sanierung, Wiederherstellung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;

4. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde;

5. Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald (Lebensraumtyp 9130, Waldmeister-Buchenwald) und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

6. die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung oder Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze und die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

8. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen;

9. die Nutzung der bestehenden Quellfassungen.