Verwirklichung
Die Dienststellen des Landes haben die in den bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwirklichung
Die Dienststellen des Landes haben die in den bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.