Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) eine Meldung behindert oder zu behindern versucht oder den Hinweisgeber durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

b) gegen die Verpflichtungen nach den oder 14 Abs. 3, die Vertraulichkeit der Identität eines Hinweisgebers zu wahren, verstößt,

c) als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet, oder

d) als Meldeberechtigter nach wissentlich falsche Informationen über Verstöße an den Landesvolksanwalt als externe Meldestelle meldet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.