Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftungsbefreiung

Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.