Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Kosten der Untersuchungen sind nach § 20 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes, nach § 26 Abs. 2 des Rinderleukosegesetzes bzw nach § 26 Abs. 2 des IBR/IPV-Gesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.