Die Kosten der Untersuchungen sind nach § 20 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes, nach § 26 Abs. 2 des Rinderleukosegesetzes bzw nach § 26 Abs. 2 des IBR/IPV-Gesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Kosten der Untersuchungen sind nach § 20 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes, nach § 26 Abs. 2 des Rinderleukosegesetzes bzw nach § 26 Abs. 2 des IBR/IPV-Gesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.