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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 85/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl Nr 147/1957, in der geltenden Fassung, des § 15 Abs. 1 und 3 des Rinderleukosegesetzes, BGBl Nr 272/1982, in der geltenden Fassung und des § 15 Abs. 1 des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl Nr 636/1989, wird verordnet:

Die periodische Untersuchung der Rinderbestände auf Abortus Bang, Leukose und Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) sowie Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) ist in der Untersuchungsperiode 1996/97 (1. November 1996 bis 31. Oktober 1997) in allen Gemeinden des Landes Salzburg durchzuführen.

Die Kosten der Untersuchungen sind nach § 20 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes, nach § 26 Abs. 2 des Rinderleukosegesetzes bzw nach § 26 Abs. 2 des IBR/IPV-Gesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 des Bangseuchengesetzes, gemäß § 28 Z 4 des Rinderleukosegesetzes bzw nach § 28 Z 4 des IBR/IPV-Gesetzes bestraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.