Ausnahmen von den im und h genannten Verboten können von der Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden, sofern dadurch keine Gefährdung der im Teich vorhandenen Tiergruppen eintritt.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen von den im und h genannten Verboten können von der Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden, sofern dadurch keine Gefährdung der im Teich vorhandenen Tiergruppen eintritt.