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Die Entscheidung ist endgültig und ohne Rechtsmittel. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite der Entscheidung hat der Gerichtshof auf Ansuchen einer jeden Partei sie auszulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Entscheidung ist endgültig und ohne Rechtsmittel. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite der Entscheidung hat der Gerichtshof auf Ansuchen einer jeden Partei sie auszulegen.