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Die Verhandlung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschließt oder beide Parteien beantragen, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Verhandlung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschließt oder beide Parteien beantragen, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.