Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Wiederbesetzung vakanter Sitze findet nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt unter Vorbehalt folgender Bestimmung: Im Lauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats hat der Generalsekretär die in vorgesehene Einladung auszusenden, und der Zeitpunkt der Wahl ist vom Sicherheitsrat festzusetzen.