Ausnahmebewilligungen
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Aufschüttungen und Abtragungen für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung;
3. die Anlage oder Änderung von Wegen, die der Erholungsnutzung dienen;
4. die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von jagdlichen Anlagen mit Ausnahme der Einfriedung von Wildgehegen.
