Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Schutz- und Entwicklungsziele

Die Erreichung des Schutzzweckes soll insbesondere durch folgende Ziele sichergestellt werden:

1. in der Kernzone:

a) die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung der Mur als Flusslebensraum, einschließlich der Ufervegetation und des unberührten Auwald Lebensraumes im Sinne der Funktionsfähigkeit seiner Ökosysteme;

b) die Entwicklung eines nachhaltigen, naturorientierten Besuchermanagements.

2. in der Pflegezone:

a) die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung einer nachhaltigen Landnutzung, insbesondere eines lebensraumtypischen standortgemäßen Auwald Lebensraumes;

b) die Förderung und Entwicklung der im Gebiet vorkommenden lebensraumtypischen Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume.

3. in der Entwicklungszone:

a) die Erhaltung und Entwicklung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft, des reichhaltigen Natur- und Kulturerbes, ihrer Nutzungsvielfalt und des sich daraus ergebenden Nutzungspotenziales als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum für den Menschen sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftungsform;

b) die Stärkung der regionalen Identität.

4. in allen drei Zonen:

a) die Regulierung des Wildbestandes zur Erhaltung und Entwicklung einer standortgerechten Naturverjüngung mit lebensraumtypischen heimischen Gehölzen;

b) die Unterstützung und Förderung von Umweltbildung, Bewusstseinsbildung, Forschung und Monitoring sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung;

c) die Entwicklung und Umsetzung eines grenzüberschreitenden Managements des „5-Länder-UNESCO-Biosphärenparks Mur-Drau-Donau“;

d) die Entwicklung und Umsetzung eines den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werdenden nachhaltigen Tourismus.